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Die Wahl unseres Gemeindekirchenrats

Die Wahlergebnisse aus der Onlinewahl und der Briefwahl vom 10. März 2024

Die evangelische Kirche ist eine demokratische Institution, die sich „von unten her“ aufbaut: Die Gemeindemitglieder wählen alle 6 Jahre den Gemeindekirchenrat für ihre Gemeinde. Die Gewählten gestalten das kirchliche Leben vor Ort und treffen alle notwendigen Entscheidungen, z.B. in Finanz-, Bau- und Personalfragen. Aus dem Kreis der Gewählten werden auch VertreterInnen in die übergeordneten Gremien gesandt, Kreissynode und Landessynode. So bleibt gewährleistet, dass letztlich die Mitglieder der Gemeinde bestimmen, was die Kirche macht. In Delmenhorst und darüber hinaus.
Unser Gemeindekirchenrat freut sich immer über Anregungen, Hinweise und Gespräche.

Gewählte Mitglieder des Gemeindekirchenrates zum 1. Juni 2024
für den GKR in der Ev.-luth. Kirchengemeinde Heilig-Geist Delmenhorst

Dr. Joachim Behrens (486 Stimmen)

Clemens Christian Ehlers (483 Stimmen)

Jutta Hampel (431 Stimmen)

Torsten Christophers (342 Stimmen)

Nicole Mersch (332 Stimmen)

Ursela Rossmeyer (301 Stimmen)

Eva-Maria Winter (288 Stimmen)

Statistik vom Wahltag

Zahl der Wahlberechtigten gesamt: 4311

Zahl der Wählerinnen und Wähler: 439

davon Onlinewahl: 126

davon Briefwahl: 313

Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann innerhalb einer Woche nach Bekanntegabe des Wahlergebnisses, am 14.03.2024, bei dem Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Heilig-Geist Delmenhorst oder bei dem Kreiskirchenrat des Ev.-lutherischen Kirchenkreises Delmenhorst / Oldenburg Land (Ev.-luth. Kirchenkreis Delmenhorst/Oldenburg-Land  (Lutherstraße 4, 27749 Delmenhorst; Tel.: 04221 29812-2591, E-Mail: kirchenkreis.DOLL@kirche-oldenburg.de) gegen die Wahl schriftlich Beschwerde erheben.

Die Beschwerde kann gemäß § 17 Abs. 1 GKRWG nur darauf gestützt werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführt worden ist und die Verletzung gesetzlicher Vorschriften das Wahlergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beinflusst hat. Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass Wahlberechtigte nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Gemäß § 17 Abs. 2 GKRWG Entcheidet der Kreiskirchenrat über die Beschwerde.

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